Datenzugang: Hintergrundinformationen
Bei den im Forschungsdatenzentrum (FDZ) angebotenen Daten handelt es sich fast ausschließlich um Sozialdaten und diesen - in Bezug auf ihre Schutzwürdigkeit - gleichgestellte betriebsbezogene Daten nach § 67 SGB X. Aus diesem Grund ist der Zugang zu diesen Daten für Mitarbeiter/innen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen nur unter bestimmten Bedingungen und unter besonderen datenschutzrechtlichen Auflagen möglich. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen bietet das FDZ der wissenschaftlichen Forschung drei verschiedene Datenzugangswege an, die sich im Hinblick auf den Anonymisierungsgrad der bereitgestellten Daten und die Modalitäten der Datennutzung voneinander unterscheiden.
Alle drei Datenzugangswege stehen ausschließlich der nicht-kommerziellen Forschung offen. Datenanfragen werden jeweils ausschließlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs ohne Ansehen der Antrag stellenden Person bearbeitet.
Voraussetzungen der Datennutzung
Vertrauensschutz
Voraussetzungen der Datennutzung
Gastaufenthalt
Bei den Personendaten im FDZ handelt es sich um Sozialdaten nach §67 Abs. 1 des SGB X oder Sozialdaten gleichgestellten Daten. Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von der BA im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB III erhoben, verarbeitet und im IAB nachfolgend für die Forschung aufbereitet werden. Es handelt sich um besonders sensible Daten, die dem Schutz des Sozialgeheimnisses (§35 Abs. 1 SGB I) unterliegen.
Entsprechend gelten für die Nutzung dieser Daten die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB). Unsere Betriebsdaten sind Sozialdaten in ihrer Schutzwürdigkeit gleichgestellt.
Der Zugang zu den Sozialdaten durch die Forschung erfordert entsprechend den Vorgaben in §75 SGB X, dass
- die Daten für ein Projekt aus dem Sozialleistungsbereich verwendet werden,
- das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegen muss,
- das Einholen der Einwilligung des Betroffenen unzumutbar sein muss und
- der Zweck des Vorhabens nicht auf andere Weise (z.B. durch Scientific Use Files) möglich sein darf.
Die Nutzung der Daten muss vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden und ist für kommerzielle Interessen ausgeschlossen.
Gesetzliche Bestimmungen zum Nutzungsvertrag für Gastaufenthalte
Das Sozialgesetzbuch (SGB) im Internet
Datenfernverarbeitung
Die Datenfernverarbeitung des FDZ steht allen Personen und Institutionen zur Verfügung, die ein wissenschaftliches und/oder öffentliches Interesse an der Nutzung von Betriebs- und Beschäftigtendaten haben.
Kommerzielle Anfragen werden nicht bearbeitet. Im Zweifelsfall ist das Forschungsinteresse ausführlich darzulegen.
SUF
Scientific Use Files sind faktisch anonymisierte Daten, die nach den Bestimmungen des §282 Abs. 7 SGB III an die Forschungseinrichtungen weitergegeben werden. Da es sich hierbei immer noch um Einzeldaten handelt, müssen für die Übermittlung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Daten dürfen nur für zeitlich befristete wissenschaftliche Projekte im Bereich der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ausgewertet werden.
- Die Daten dürfen nur für die unabhängige wissenschaftliche Forschung genutzt werden.
- Das Forschungsziel kann nur durch Analyse der Daten erreicht werden (Erforderlichkeit der Datenübermittlung).
- Die Datensicherheit in der Forschungseinrichtung muss gewährleistet sein.
- Die Daten dürfen nur von den namentlich im Vertrag genannten Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern für das spezifische Projekt und in den Räumen der Forschungseinrichtung ausgewertet werden. Eine Zusammenführung mit anderen Daten und jede Handlung zur Deanonymisierung sind zu unterlassen.
- Die Projektmitarbeiter/innen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein oder nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes unterrichtet und entsprechend verpflichtet worden sein.
Gesetzliche Bestimmungen zum SUF-Nutzungsvertrag
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Vertrauensschutz
Die Mitarbeiter/innen des FDZ sind verpflichtet, ihren Einblick in Forschungsfragen, Methoden und Analysen der Wissenschaftler/innen nur zum Zwecke der Beratung, der Verbesserung des Service des FDZ sowie zur Gewährleistung der Einhaltung des Datenschutzes zu nutzen. Mitarbeiter/innen des IAB und der BA, die nicht dem FDZ angehören, erhalten keinen Einblick in die Tätigkeiten der Wissenschaftler/innen. Kooperationsprojekte zwischen Mitarbeiter/innen des IAB und des FDZ einerseits und externer Forscher/innen andererseits sind hiervon nicht betroffen.
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