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Vertragsverstöße und -strafen

Ziel dieser Seite ist den Nutzenden und den interessierten Forschenden einen schnellen Überblick über unsere Vorgaben zu geben und darüber zu informieren, welche Vertragsstrafen bei Verstößen erfolgen. Die Seite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, alle Vorgaben und Verstöße sind in den Nutzerverträgen gelistet.

Vertragsverstöße beim Zugang über Gastaufenthalt und Datenfernverarbeitung

Vorgaben:

Die Nutzer/innen dürfen die vom FDZ der BA zugänglich gemachten schwach anonymisierten Daten nur zu dem beantragten Forschungsvorhaben nutzen (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGB X). Eine Verwendung zu einem anderen Zweck, eine Weitergabe an Dritte (auch Forschungspartner) oder die gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig.

Den Nutzer/innen wird ein Zugang zu den schwach anonymisierten Daten im Rahmen eines Gastaufenthaltes und per Datenfernverarbeitung ermöglicht. Erweiterungen dieses Personenkreises sind Änderungen des Vertrages und bedürfen der Schriftform. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Ausscheiden von Nutzer/innen aus der durchführenden Stelle gegenüber dem FDZ der BA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Der Antragsteller und die Nutzer/innen sichern zu, die vom FDZ der BA zugänglich gemachten schwach anonymisierten Daten geheim zu halten.

Die Daten dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – mit weiteren Mikrodaten zusammengeführt werden. Kenngrößen auf aggregiertem Niveau entsprechend den Vorgaben des FDZ der BA dürfen den Daten jedoch zugespielt werden. Eine derartige Zuspielung ist mit dem FDZ der BA vorab abzustimmen.

Die schwach anonymisierten Daten und der interne Output dürfen nicht handschriftlich abgeschrieben, gedruckt, fotografiert, durch eine andere Maßnahme kopiert, vervielfältigt oder von den Datenverarbeitungssystemen des FDZ der BA entfernt werden. Die Weitergabe der schwach anonymisierten Daten oder des internen Outputs per E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder durch andere Kommunikationsformen ist strengstens untersagt.

Weitere Verstöße sind die Entnahme, Weitergabe oder Veröffentlichung von internem Output über die Datenfernverarbeitung mit JoSuA, die Nichteinhaltung der Richtlinien zur Gestaltung von Auswertungsprogrammen und Analyseergebnissen (zip), Deanonymisierungsversuche und die Veröffentlichung von Ergebnissen, die Rückschlüsse auf Personen oder Betriebe ermöglichen.

Vertragsstrafen für Verstöße beim Zugang über Gastaufenthalt und Datenfernverarbeitung

Der Antragsteller und der/die betroffene Nutzer/in sind bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß zur Zahlung von insgesamt bis zu 60.000 Euro verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt davon unberührt.

Der Antragsteller und der/die betroffene Nutzer/in werden bei Verstößen außerdem für die Dauer von bis zu 2 Jahren von allen Datenlieferungen und Datenzugängen jeglicher Art vom FDZ der BA und des IAB ausgeschlossen.

Der Antragsteller und der/die betroffene Nutzer/in werden von allen Datenzugängen zum Zwecke der Durchführung des beantragten Forschungsvorhabens für die gleiche Dauer ausgeschlossen wie ein Dritter, der zum Zwecke der Durchführung des Forschungsvorhabens ebenfalls Datenzugang erhalten hat und von allen Datenzugängen ausgeschlossen wurde.

Nach einem Verstoß wird eine Stellungnahme von dem/der betroffenen Nutzer/in angefordert die an die IAB-Rechtsabteilung weitergeleitet wird. Diese prüft jeden Verstoß individuell und entscheidet über die Strafe.

Informationen über Verstöße werden an andere Forschungsdatenzentren und Datenservicezentren weitergegeben.

Vertragsverstöße beim Zugang über Scientific Use File

Vorgaben:

Der Datenempfänger darf die Datenbasis ausschließlich im Rahmen des beantragten Vorhabens verarbeiten und nutzen (Zweckbindung).

Der Datenempfänger ist verpflichtet, die Datenbasis einschließlich evtl. Sicherungskopien, Auszugsdateien und Hilfsdateien spätestens zum Ende der Nutzungsdauer zu löschen.

Die erfolgte Löschung ist vom Datenschutzbeauftragten der wissenschaftlichen Einrichtung oder von deren Leiter/in umgehend schriftlich zu bestätigen und dem FDZ der BA zu übermitteln.

Der Datenempfänger ist verpflichtet, die Erweiterung des beantragten Personenkreises beim FDZ der BA erneut zu beantragen.

Die Datenverarbeitung ist dem Datenempfänger nur in den Räumlichkeiten des Datenempfängers unter der im Antrag benannten Adresse gestattet. Der Datenempfänger ist verpflichtet, Änderungen gegenüber dem FDZ der BA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Eine Zusammenführung der Datenbasis mit anderen Datensätzen oder mit anderen Einzeldaten zum Zweck der Deanonymisierung ist nicht erlaubt.

Eine Zusammenführung der Datenbasis mit anderen Versionen dieser Datenbasis oder mit statistischen Einzelangaben aus derselben oder aus anderen Quellen ist unzulässig.

Der Datenempfänger hat jede Handlung zu unterlassen, die darauf abzielt oder geeignet ist, die in der Datenbasis enthaltenen anonymisierten statistischen Einzelangaben zu deanonymisieren.

Vertragsstrafen für Verstöße beim Zugang über Scientific Use File

Bei Verstoß gegen die Zweckbindung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro fällig.

Bei Verstoß gegen die Pflicht zur umgehenden Löschung oder umgehenden Anzeige der Löschung und Verzug von mehr als drei Monaten wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von 500 Euro fällig, die sich mit jedem begonnenen weiteren Monat um 200 Euro erhöht.

Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige von Änderungen im zugangsberechtigten Personenkreis wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro fällig.

Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Räumlichkeiten wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro fällig.

Im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot der Verknüpfung und Deanonymisierung ist der Datenempfänger zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 60.000 Euro verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt davon unberührt.

Bei schwerwiegenden Verstößen kann die wissenschaftliche Einrichtung für die Dauer von 2 Jahren von jeder weiteren Datenlieferung durch das FDZ der BA ausgeschlossen werden. Es obliegt dem Datengeber die Schwere eines Verstoßes zu definieren.

Nach einem Verstoß wird eine Stellungnahme von dem/der betroffenen Nutzer/in angefordert die an die IAB-Rechtsabteilung weitergeleitet wird. Diese prüft jeden Verstoß individuell und entscheidet über die Strafe.

Informationen über Verstöße werden an andere Forschungsdatenzentren und Datenservicezentren weitergegeben.