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Das Bild zeigt Hände, die auf der Tastatur eines Notebooks tippen – davor steht ein Paragraphenzeichen.

Rechtsgrundlagen

Bei den im Forschungsdatenzentrum (FDZ) angebotenen Daten handelt es sich fast ausschließlich um Sozialdaten und diesen - in Bezug auf ihre Schutzwürdigkeit - gleichgestellte betriebsbezogene Daten nach § 67 SGB X. Aus diesem Grund ist der Zugang zu diesen Daten nur für Mitarbeiter/innen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen unter bestimmten Bedingungen und unter besonderen datenschutzrechtlichen Auflagen möglich.

Aufgrund der vorgenommenen Anonymisierungsmaßnahmen und/oder der Datennutzung innerhalb der abgeschotteten Infrastruktur des FDZ können die Daten des FDZ als anonymisiert eingestuft und somit gemäß § 282 Abs. 7 SGB III verfügbar gemacht werden. Um Zugang zu diesen Daten zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Daten dürfen nur für zeitlich befristete wissenschaftliche Projekte im Bereich der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ausgewertet werden.
  • Die Daten dürfen nur für die unabhängige wissenschaftliche Forschung genutzt werden.
  • Das Forschungsziel kann nur durch Analyse der Daten erreicht werden (Erforderlichkeit der Datenübermittlung).
  • Die Datensicherheit in der Forschungseinrichtung muss gewährleistet sein, sofern Daten übermittelt werden.
  • Die Daten dürfen nur von den namentlich im Vertrag genannten Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern für das spezifische Projekt und in den Räumen der Forschungseinrichtung ausgewertet werden. Eine Zusammenführung mit anderen Daten und jede Handlung zur Deanonymisierung sind zu unterlassen.
  • Die Projektmitarbeiter/innen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein oder nach § 78 SGB X unterrichtet und entsprechend verpflichtet worden sein.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen bietet das FDZ der wissenschaftlichen Forschung drei verschiedene Datenzugangswege an, die sich im Hinblick auf den Anonymisierungsgrad der bereitgestellten Daten und die Modalitäten der Datennutzung voneinander unterscheiden:

  • Gastaufenthalt
  • Datenfernverarbeitung
  • Übermittlung von Scientific Use Files

Alle drei Datenzugangswege stehen ausschließlich der nicht-kommerziellen Forschung offen. Datenanfragen werden jeweils ausschließlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs ohne Ansehen der Antrag stellenden Person bearbeitet.

Das Sozialgesetzbuch (SGB) im Internet

Vertrauensschutz

Die Mitarbeiter/innen des FDZ sind verpflichtet, ihren Einblick in Forschungsfragen, Methoden und Analysen der Wissenschaftler/innen nur zum Zwecke der Beratung, der Verbesserung des Service des FDZ sowie zur Gewährleistung der Einhaltung des Datenschutzes zu nutzen. Mitarbeiter/innen des IAB und der BA, die nicht dem FDZ angehören, erhalten keinen Einblick in die Tätigkeiten der Wissenschaftler/innen. Kooperationsprojekte zwischen Mitarbeiter/innen des IAB und des FDZ einerseits und externer Forscher/innen andererseits sind hiervon nicht betroffen.